Veranstaltungen
Hier finden Sie Hinweise auf aktuelle, interessante Kongresse, Workshops usw., die sich mit dem Thema Dermatologie bei Tieren befassen.
06.-08.05.2024 |
ESVD Otitis Workshop in Porto, Portugal |
07.-09.06.2024 | DGVD-Kongress in Stuttgart, Deutschland |
25.-29.07.2024 |
10th World Congress of Veterinary Dermatology in Boston, USA |
24.25.10.2024 |
ESVD Comparative Allergology Workshop in Prag, Tschechien |
Projekte für die Verwendung des SAVD-Vermögens
Bei der letzten SAVD-Mitgliederversammlung am 14.4.2016 wurde besprochen, wie das Vermögen der SAVD sinnvoll verwendet werden kann. Dabei sind drei mögliche Varianten beschlossen worden. Es soll jährlich entschieden werden, welche Summe jedes Jahr für die Durchführung dieser Varianten aufgebracht werden kann.
Variante 1:
Stipendium à 500.- CHF für einen ESVD/ECVD Kongress für zwei nicht-diplomierte SAVD-Mitglieder, die einen Case Report einreichen und bei der nächsten SAVD-Tagung vorstellen.
Variante 2:
Die jährliche Mitgliederversammlung kann beschliessen, ein interessantes Dermatologieprojekt mit 5‘000.- CHF zu unterstützen. Die Anträge zur Unterstützung müssen bis Ende Januar dem SAVD-Vorstand eingereicht werden, der Vorstand wählt maximal 3 Anträge aus, die an der Mitgliederversammlung vorgestellt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt, ob und welches Projekt unterstützt wird. Der/die Antragssteller des Projekts, der/die eine finanzielle Unterstützung von der SAVD bekommt, verpflichtet sich, die SAVD über den Verlauf des Projektes und die Resultate zu informieren.
Variante 3:
Studenten oder junge Assistenten können einen Case Report einreichen. Die zwei besten werden durch den Vorstand ausgewählt und erhalten eine Unterstützung, um am ESVD/ECVD Kongress teilzunehmen.
Bitte meldet euch beim Vorstand, wenn ihr Interesse an einem dieser Angebote habt!
Reglement der Schweizerischen Vereinigung für Veterinärdermatologie SAVD zur finanziellen Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten
Stand: Jan 2023
1. Kapitel
Förderungsarten
Grundsätze
Artikel 1
Grundsätze
Die schweizerische Vereinigung für Veterinärdermatologie (nachfolgend SAVD) gewährt Förderungsbeiträge/Grants für wissenschaftliche Projekte. Sie fördert sowohl die freie als auch die orientierte Forschung. Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag besteht nicht. Gegen Entscheide des SAVD Vorstandes kann kein Rekurs eingelegt werden.
Artikel 2
Förderungsarten
Gefördert werden ausschliesslich wissenschaftliche Projekte auf dem Gebiet der
Veterinärdermatologie.
2. Kapitel
Persönliche und formelle Voraussetzungen für
die Gesuchsstellung
Artikel 3
Persönliche Voraussetzungen
Zur Gesuchsstellung sind natürliche Personen berechtigt, die in der Schweiz
wissenschaftliche Forschung mit dem Ziel der Erstellung eines wissenschaftlichen Projekts auf dem Gebiet der Veterinärdermatologie betreiben.
Die Forschung darf nicht kommerziellen Zwecken dienen.
Industrielle Forschungsarbeiten werden nicht unterstützt.
Die Forschung gilt als in der Schweiz betrieben, wenn für die Dauer der Forschungsarbeiten die gesuchsstellende Person bei einer Institution mit Sitz in der Schweiz angestellt ist und die betriebene Forschung zum grössten Teil in der Schweiz durchgeführt wurde. Die gesuchstellende und die betreuende Person müssen Aktivmitglied der SAVD sein.
Artikel 4
Formelle Voraussetzungen
Die Beitragsgesuche müssen in schriftlicher Form dem Vorstand der SAVD vorgelegt werden. Sie beinhalten folgende Unterlagen:
a. Curriculum vitae der gesuchsstellenden Person
b. Beschreibung und Titel des Forschungsthemas
c. Hintergrundinformationen zum Thema
d. Literaturnachweis zu Hintergrundinformationen
e. Nachweis, dass die Arbeit klinischen Zwecken dient und einen namhaften Beitrag zur Entwicklung der Veterinärdermatologie beitragen soll
f. Allfällige Tierversuchsbewilligungen
g. Zeitplan und geschätzte Dauer des Projekts
3. Kapitel
Gesuchsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
Gesuchsverfahren
Die Anträge zur Unterstützung müssen bis Ende Januar dem SAVD-Vorstand eingereicht werden, der Vorstand wählt maximal 3 Anträge aus, die an der Mitgliederversammlung vorgestellt werden. Der/die Antragssteller des Projekts, der/die eine finanzielle Unterstützung von der SAVD bekommt, verpflichtet sich, die SAVD über den Verlauf des Projektes und die Resultate zu informieren. Bei Bedarf, kann der Vorstand der SAVD eine externe Begutachtung
des Gesuchs durchführen lassen.
Auf Gesuche, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 nicht erfüllen, tritt die SAVD nicht ein. Leidet das Gesuch an einem Mangel, der ohne Weiteres behoben werden kann, so setzt die SAVD der gesuchstellenden Person eine Frist zur Behebung. Läuft die Frist unbenutzt ab oder wird der Mangel ungenügend behoben, so tritt die SAVD auf das Gesuch nicht ein. Auf Gesuche, die gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen, tritt die SAVD ebenfalls nicht ein.
Allgemeine Bestimmungen
Die Gesuchstellenden sind während des Gesuchsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben namentlich jederzeit:
Verlange Auskünfte zu erteilen, an Tatsachenabklärungen mitzuwirken,
neue, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bekannte oder
vorhandene und für die Gesuchsentscheidung erhebliche Tatsachen
unverzüglich vorzubringen.
Artikel 6
Gesuchstermin
Gesuchstermin ist der 31. Januar des laufenden Jahres.
Der gesuchstellenden Person wird der Beschluss nach der jährlichen Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zugestellt.
Artikel 7
Kriterien der wissenschaftlichen Begutachtung
Massgebende Kriterien für die Zusprache des Beitrags sind: a. die wissenschaftliche Qualität des Forschungsgesuches, b. der daraus erhoffte Nutzen für die Veterinärdermatologie.
In der wissenschaftlichen Begutachtung werden folgende Hauptkriterien beurteilt:
a. wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts
b. Bedeutung für die klinische Veterinärdermatologie
c. Machbarkeit des Projekts
d. bisherige wissenschaftliche Leistungen der gesuchsstellenden Person.
Artikel 8
Höhe des Beitrags
Die Höhe des Unterstützungsbeitrages richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Geldern für Grantprojekte. Über die Höhe der Unterstützung eines einzelnen Grants entscheidet die SAVD Mitgliederversammlung, und beträgt max. 5’000 CHF. Falls ein Projekt im Gegensatz zu den SAVD Statuten mit mehr als 5‘000.- CHF unterstützt werden will, braucht das eine besondere Begründung des SAVD Vorstandes.
4. Kapitel
Rechte und Pflichten der Beitragsempfänger
Rechtsfolge der Zusprache
Artikel 9
Rechte und Pflichten der Beitragsempfänger
Der Beitragsempfänger ist verpflichtet, den zugesprochenen Beitrag der SAVD nach Massgabe der allfällig auferlegten Bedingungen zu verwenden,
sowie die Bestimmungen des vorliegenden Reglements und aller anderen auf
den Beitrag anwendbaren Vorschriften einzuhalten.
Artikel 10
Information über das geförderte Projekt
Die SAVD kann Informationen über die von ihr geförderten wissenschaftlichen Projekte auf ihrer Homepage veröffentlichen. Die beitragsempfangende Person kann zu diesem Zweck verpflichtet werden, das Projekt und die Resultate der Forschung zusammenzufassen.
Artikel 11
Berichterstattung und Kontrolle
Die beitragsempfangende Person ist zur periodischen (alle 6 Monate) Berichterstattung zu Händen des Vorstandes der SAVD verpflichtet. Die Berichterstattung beinhaltet insbesondere den Fortschritt und die Resultate des Projekts sowie den weiteren Zeitplan. Sollte die Berichterstattung ausbleiben oder mangelhaft sein, kann dies zur Aussetzung der weiteren Zahlungen und Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen führen.
Artikel 12
Rechte an Forschungsresultaten
Die Rechte an den Forschungsresultaten, die im Rahmen von durch die SAVD unterstützte Projekte erzielt wurden, gehören der beitragsempfangenden Person beziehungsweise ihren Arbeitgebern.
Artikel 13
Vorstellung und Publikation des wissenschaftlichen Projekts
Am Ende des Projekts muss dieses an einem Anlass der SAVD (Vorkongress anlässlich der STT oder MV SAVD) als Vortrag den Mitgliedern der SAVD vorgestellt werden. Das Projekt muss in einem Journal (peer reviewed) oder im Schweizer Archiv für Tierheilkunde (SAT) publiziert werden. In der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Projekts muss die Unterstützung durch die SAVD deklariert werden.
5. Kapitel
Änderungen und Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement sowie Änderungen daran sind von der Mitgliederversammlung der SAVD zu verabschieden. Anhänge zum vorliegenden Reglement werden vom Vorstand der SAVD verabschiedet.
Das vorliegende Reglement ist an der Mitgliederversammlung der Schweizerischen Vereinigung für Veterinärdermatologie SAVD vom 3.Mai 2023 beschlossen worden und trat mit Wirkung per sofort in Kraft.
Namens der SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG FÜR VETERINÄRDERMATOLOGIE SAVD
Die Präsidentin
Dr. S. RÜFENACHT
Der Verantwortliche für wissenschaftliche
Belange
Prof. Dr. C. FAVROT